Heizung tauschen nach GEG: Fristen, 65-%-Regel und praktische Ausnahmen
✅ Das Wichtigste in Kürze
- Neue Heizungen müssen ab Einbau die 65-%-Erneuerbare-Wärme-Pflicht des GEG erfüllen – eine reine Gasheizung ist damit nicht mehr zulässig.
- Für den Austausch alter Heizungen (Störung oder Altersende) gelten keine strikten Einbaufristen – aber klare technische Anforderungen an das neue System.
- Es gibt gesetzliche Ausnahmen: Härtefall, kurzfristige Havarie-Lösung, Gebäude unter bestimmten Größen und zeitlich befristete Übergangslösungen.
- Die KfW fördert den Heizungstausch seit dem 21. Juli 2026 mit bis zu 80 % Zuschuss auf förderfähige Kosten (Grundförderung 30 % + Boni) – bei einem Kostendeckel von 28.000 € je Wohneinheit also höchstens 22.400 €.
- Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle den Kostendeckel auf 60.000 € je Wohneinheit – der 5-%-Bonus gilt dabei aber nur noch für den Kostenanteil oberhalb von 30.000 €. Und er hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Reihenfolge der Maßnahmen zu planen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat seit seiner Novellierung im Jahr 2024 für viel Verunsicherung gesorgt. Vor allem die viel diskutierte „65-%-Regel" beim Heizungstausch stellt Eigentümer vor Fragen: Muss ich meine alte Heizung sofort austauschen? Was genau bedeutet die Pflicht im Alltag? Und welche Ausnahmen gelten wirklich – und welche nicht?
Dieser Artikel klärt auf: sachlich, ohne Hysterie, auf dem Stand 2025/2026. Denn die Realität ist deutlich differenzierter als die Schlagzeilen vermuten lassen. Das GEG schreibt keine spontanen Zwangsabrisse vor – aber es setzt klare Spielregeln für alle Heizungen, die neu eingebaut werden. Und die müssen Eigentümer kennen, bevor sie einen Handwerker beauftragen.
Als BAFA-zugelassene Energieberater aus Bonn begleiten wir täglich Eigentümer im Rhein-Sieg-Kreis und im Großraum Köln/Bonn durch genau diese Entscheidungsprozesse. Was wir dabei immer wieder feststellen: Die meisten Heizungstausch-Projekte lassen sich mit der richtigen Planung förderrechtlich und technisch sehr gut umsetzen – wenn man die Regeln kennt.
Was die 65-%-Regel tatsächlich bedeutet
§ 71 GEG schreibt vor, dass jede neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss. Diese Pflicht gilt ab dem Einbaudatum – nicht rückwirkend für bestehende Anlagen.
Das bedeutet konkret: Wer eine neue Heizung einbauen will, muss eines der gesetzlich vorgesehenen Erfüllungsmodelle wählen. Das Gesetz listet dabei verschiedene Technologien und Kombinationen auf, die als gleichwertig anerkannt sind:
| Erfüllungsweg | Anmerkung | Praxistauglichkeit |
|---|---|---|
| Wärmepumpe (Luft, Erde, Wasser) | Gilt als direkter Erfüllungsweg | Sehr hoch |
| Fernwärme / Nahwärme aus EE-Quellen | Setzt Netzanbindung voraus | Gut – wo verfügbar |
| Biomasse-Heizung (Pellets, Holzhackschnitzel) | Emissionsgrenzwerte beachten | Mittel |
| Gas-Hybridheizung (mind. 65 % grünes Gas) | Nur mit H2-ready-Kessel und Nachweis zertifizierten Biogases | Eingeschränkt |
| Solarthermie + konventionell (Deckung ≥ 65 %) | Systemauslegung entscheidend | Mittel |
| Elektrisch (z. B. Infrarot, nur für sehr gut gedämmte Gebäude) | Sonderfälle; hohe Anforderungen | Selten passend |
Wichtig zu verstehen: Eine klassische Gas- oder Ölheizung, die ausschließlich fossile Brennstoffe verbrennt, erfüllt die 65-%-Anforderung grundsätzlich nicht. Wer heute eine reine Gastherme neu einbauen möchte, braucht dafür eine der gesetzlich anerkannten Ausnahmen oder muss das System technisch so ergänzen, dass der Erneuerbare-Wärme-Anteil erreicht wird.
Häufige Verwechslung: Die 65-%-Pflicht gilt nicht für laufende Bestandsheizungen. Wer seine Gasheizung aus dem Jahr 2010 behält und nichts ändert, ist nicht betroffen. Die Anforderung greift erst beim tatsächlichen Einbau einer neuen Anlage.
Fristen und Übergangsregelungen – der genaue Zeitplan
Das GEG enthält keine „Tauscht-bis-Datum-X-oder-Bußgeld"-Klausel für Bestandsheizungen. Wer eine funktionierende Heizung betreibt, muss diese nicht nach einem bestimmten Datum austauschen – zumindest nicht aufgrund der 65-%-Pflicht allein. Andere Regelungen, wie die EnEV-Außerbetriebnahmepflicht für Heizkessel mit konstantem Brenner, bestehen daneben fort.
Was das GEG aber regelt, ist das Vorgehen bei einem notwendigen Tausch – und hier gelten abgestufte Fristen:
- Neu eingebaute Heizungen (geplanter Tausch): Sofortige 65-%-Pflicht ab Einbaudatum – keine Übergangsfrist.
- Havarie (irreparabel defekte Heizung): Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren. In dieser Zeit darf eine Interimsheizung betrieben werden (z. B. gebrauchter Kessel, Miete), danach muss die neue Anlage die GEG-Anforderungen erfüllen.
- Stillgelegte Heizung: Wenn die Anlage komplett außer Betrieb genommen wird und keine neue eingebaut wird, entstehen vorerst keine Pflichten – aber bei späterer Reaktivierung oder Neuinstallation gilt das GEG.
- Wohngebäude mit nur einer Wohneinheit, selbst genutzt: Eigentümer über 80 Jahre erhalten eine persönliche Befreiung auf Lebenszeit.
- Gebäude unter Denkmalschutz: Ausnahme möglich, wenn die Erfüllung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Für kommunale Wärmeplanung gilt zudem: Die 65-%-Pflicht beim Einbau neuer Heizungen ist in Kommunen unter 100.000 Einwohnern an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Erst wenn diese feststeht, gilt die volle Pflicht – spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2028. Im Großraum Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis, wo viele Kommunen unterschiedliche Planungsstände haben, lohnt es sich, den aktuellen Status der lokalen Wärmeplanung zu prüfen, bevor man mit der Heizungsplanung beginnt.
Ausnahmen, die wirklich greifen – und welche nicht
Das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen. Aber Vorsicht: Nicht jede davon ist so einfach anwendbar, wie sie klingt. Hier ist die ehrliche Einordnung der gängigsten Fälle:
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Härtefall)
Wer nachweisen kann, dass die Umrüstung auf eine GEG-konforme Anlage wirtschaftlich nicht zumutbar ist – weil zum Beispiel das Gebäude kurz vor dem Abriss steht, der verbleibende Eigentümerhorizont sehr kurz ist oder das Investitionsvolumen in keinem Verhältnis zum Gebäudewert steht – kann eine Befreiung beim zuständigen Bauamt beantragen. Diese ist jedoch nicht automatisch und muss begründet werden. Energieberater können dabei helfen, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachzuweisen.
Technische Unmöglichkeit
Wenn das Gebäude baulich keine der GEG-konformen Lösungen erlaubt – zum Beispiel weil die Außenwände keine Durchführung für eine Luft-Wärmepumpe zulassen, kein Erdreich für eine Erdwärmepumpe erschlossen werden kann und kein Fernwärmeanschluss verfügbar ist – kann ebenfalls eine Ausnahme gelten. Allerdings: Die Praxis zeigt, dass in den meisten Gebäuden mindestens eine der möglichen Technologien eingesetzt werden kann. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Außenaufstellung ist in den meisten Fällen technisch realisierbar.
Das Alters-Privileg
Selbst nutzende Eigentümer, die am 1. Januar 2024 bereits 80 Jahre oder älter waren, sind dauerhaft von der Pflicht befreit – solange sie das Gebäude selbst bewohnen. Diese Regelung ist klar und ohne Antrag wirksam, gilt aber ausdrücklich nur für die Eigennutzung und nicht für Vermieter.
Kleingebäude und Gebäude im Außenbereich
Für kleine Gebäude mit sehr geringem Energiebedarf (unter 30 m² beheizte Nutzfläche) und für Gebäude im baulichen Außenbereich ohne Infrastrukturanschluss gelten vereinfachte Regelungen. Im urbanen Bonner Raum ist dies die Ausnahme, im ländlichen Rhein-Sieg-Kreis aber durchaus relevant.
Keine Ausnahme: „Meine Gasheizung läuft noch gut" ist kein Ausnahmetatbestand für einen Neubau der Anlage. Wer die alte Therme reparieren lässt (Brennertausch, Pumpe, Thermostat), ist fein. Wer einen komplett neuen Heizkessel einbauen lässt, löst die GEG-Prüfung aus.
Förderung beim Heizungstausch: Bis zu 80 % Zuschuss
Der Heizungstausch ist förderpolitisch derzeit so attraktiv wie selten zuvor. Die KfW-Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stellt für den Heizungstausch im Bestand verschiedene Zuschussbausteine bereit, die sich additiv zusammensetzen:
| Förder-Baustein | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung Heizungstausch | 30 % | Neue Anlage nach GEG §71 (z. B. Wärmepumpe, Pellets, Fernwärme) |
| Klima-Geschwindigkeits-Bonus | +16 % | Ablösung einer Öl-, Gas- oder Kohleheizung; sinkt ab Februar 2027 alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte |
| Einkommens-Bonus | +40 / 30 / 10 % | Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € / 50.000 € z.v.E.; bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt einmalig erhöht sich die Grenze um 10.000 € |
| Effizienzhaus-Bonus (Kombination) | +5 % | Heizungstausch als Teil eines BEG-Effizienzhaus-Pakets |
| iSFP-Bonus | +5 % | Nur bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – und nur auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 € je Wohneinheit |
Die maximale Förderhöhe liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 80 % der förderfähigen Kosten (Grundförderung 30 % + Klima-Geschwindigkeits-Bonus 16 % + Einkommens-Bonus bis 40 % – die exakte Kombination hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab, gedeckelt ist der Gesamtsatz bei 80 %). Die förderfähigen Kosten sind auf 28.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt; der Zuschuss beträgt damit höchstens 22.400 Euro. Dieser Kostendeckel sinkt bis 2030 alle sechs Monate um weitere 750 Euro, und die Grundförderung für Wärmepumpen halbiert sich ab dem 1. Quartal 2027 dauerhaft auf 15 %. Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Obergrenzen.
Zusätzlich ist die BAFA-Energieberatung vor einem größeren Sanierungsvorhaben sinnvoll: Sie kostet nichts nach Abzug des 50 % BAFA-Zuschusses (auf max. 1.300 € netto für Ein-/Zweifamilienhäuser) und stellt die Weichen für alle nachfolgenden KfW-Förderanträge. Als BAFA-zugelassene Energieberater empfehlen wir, den Beratungsschritt vor dem Handwerkergespräch zu setzen – nicht danach. Wer erst die Heizung einbaut und dann fragt, riskiert Fehler beim Förderantrag, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen.
Für Eigentümer in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis lohnt sich zudem der Blick auf ergänzende NRW-Landesprogramme: Die NRW.BANK bietet zinsgünstige Darlehen, die mit KfW-Zuschüssen kombiniert werden können. In manchen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises gibt es darüber hinaus kommunale Ergänzungsförderungen für Wärmepumpen, die von Jahr zu Jahr variieren und direkt beim jeweiligen Stadtbauamt erfragt werden sollten.
Der iSFP-Bonus als strategische Option
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist nicht nur ein Fördervehikel. Er ist ein strategisches Werkzeug, das die Sanierungsreihenfolge am Gebäude optimiert – mit dem Ziel, jede investierte Maßnahme auf das Gesamtgebäude abzustimmen, statt einzelne Gewerke isoliert zu betrachten. Die finanzielle Belohnung für diesen Planungsvorsprung liegt seit dem 21. Juli 2026 allerdings anders als früher: Der iSFP-Bonus von 5 % wird bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle nicht mehr ab dem ersten Euro gewährt, sondern nur noch auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro je Wohneinheit. Dafür hebt der Fahrplan den Höchstbetrag förderfähiger Kosten von 30.000 auf 60.000 Euro. Gerechnet heißt das: ohne iSFP 15 % auf 30.000 Euro, also maximal 4.500 Euro Zuschuss – mit iSFP 15 % auf 60.000 Euro plus 5 % auf die oberen 30.000 Euro, in Summe also bis zu 10.500 Euro. Wer heute eine Wärmepumpe einbauen möchte, sollte prüfen, ob gleichzeitig ein iSFP sinnvoll ist – besonders dann, wenn in den nächsten Jahren weitere Maßnahmen folgen sollen (Fassade, Dach, Fenster).
Häufige Fragen zum GEG-Heizungstausch
Bei einer irreparabel defekten Heizung (Havarie) greift eine Übergangslösung: Sie dürfen für maximal 5 Jahre eine Interimsheizung betreiben – auch eine gebrauchte Gastherme per Miete oder als temporärer Einbau. Diese Übergangszeit soll Ihnen Planungssicherheit geben, ohne dass Sie unter Zeitdruck in die falsche Heizung investieren. Nach Ablauf der 5 Jahre muss die dauerhaft eingebaute Anlage dann die GEG-Anforderungen erfüllen. Wichtig: Dies gilt nur für echte Havarie-Situationen, nicht für einen geplanten Tausch einer noch laufenden Heizung.
Eine Wärmepumpe arbeitet dann wirtschaftlich effizient, wenn die Heizungsvorlauftemperaturen niedrig gehalten werden können – idealerweise unter 45 °C. Das gelingt in gut gedämmten Gebäuden oder in Kombination mit Flächenheizungen (Fußboden, Wand). In älteren unsanierten Gebäuden mit klassischen Heizkörpern, die auf 70–80 °C ausgelegt sind, sinkt die Effizienz der Wärmepumpe deutlich. Hier sollte vor dem Heizungstausch unbedingt eine Energieberatung stattfinden: Eventuell sind vorab Dämmmaßnahmen sinnvoll, oder die bestehenden Heizkörper müssen vergrößert werden. Pauschal zu sagen „Wärmepumpe passt immer" oder „passt nie" wäre falsch – es kommt auf das konkrete Gebäude an.
Für den Förderantrag bei der KfW ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) zwingend vorgeschrieben – sowohl für die Antragstellung als auch für die Bestätigung nach Abschluss der Maßnahme. Ohne diesen Experten gibt es keinen KfW-Zuschuss. Für den reinen Einbau ohne Förderung ist kein Berater vorgeschrieben, aber empfehlenswert: Wer ohne Beratung plant, riskiert eine Anlage, die technisch nicht optimal ausgelegt ist oder bei der nachträgliche Förderanträge scheitern. Die BAFA-Energieberatung selbst ist dabei mit 50 % bezuschusst und in den meisten Fällen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
